Welche Abfälle auf einer Deponie abgelagert werden dürfen, wird durch die Deponieklasse bestimmt, ergänzt durch den Abfallkatalog und die Zuordnungskriterien. Entsprechend den Anforderungen und anhand der eingerichteten Qualität der Dichtungssysteme werden Deponien in verschiedene Klassen eingeteilt, von Klasse 0 bis III für oberirdische Deponien und mit Klasse IV für Untertagedeponien. Die Deponieklassen unterscheiden sich durch die Zuordnungswerte (Höhe der Schadstoffgehalte) der abzulagernden Abfälle. Bei der Zentraldeponie Hubbelrath handelt es sich um eine Deponie der Klasse II. Welche Arten von Abfällen eingebaut werden dürfen, regelt der für die Deponie festgelegte Abfallkatalog. Darin sind sämtliche Abfälle mit einem Nummerncode versehen und beschrieben. Diese Abfallschlüssel haben europaweit Gültigkeit.
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Zentraldeponie Hubbelrath GmbH
Erkrather Landstr. 81
40629 Düsseldorf
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Deponien als Ingenieurbauwerke
Deponien dienen der Beseitigung von Abfällen, die aus dem Materialkreislauf herausgenommen werden müssen. Sie verfügen über Sicherungssysteme und Betriebseinrichtungen, die eine umweltverträgliche Ablagerung sicherstellen. Die Anforderungen an das Deponiebauwerk werden in der Deponieverordnung abhängig von der Deponieklasse und den abzulagernden Abfällen definiert.
Definition von Deponieklassen
Planung
Der Bau einer Deponie ist planfeststellungspflichtig. Der Inhalt dieses Planes ist durch den Vorhabenträger zusammenzustellen und umfasst eine Beschreibung der gesamten Maßnahmen von der Herstellung der Basisabdichtung über die Stilllegung und die Oberflächenabdichtung bis zur Nachsorge. Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens werden alle Behörden mit einbezogen, die von dem Vorhaben betroffen sind. Ebenso haben Bürger, Vereine und Verbände die Möglichkeit, sich über das Vorhaben zu informieren und Einwände zu äußern.
Vor Baubeginn muss der Qualitätssicherungsplan, in dem die Überwachung jedes einzelnen Bauteils oder Materials von der Herstellung über den Transport bis zum Einbau geregelt ist, von der zuständigen Behörde freigegeben werden.
Deponieerrichtung
Im Rahmen der Deponieerrichtung erhält jede Deponie eine qualifizierte Basisabdichtung, die ein Eindringen von Wasser und Stoffen aus der Deponie in das Grundwasser verhindert. Dicke, Beschaffenheit und Aufbau dieser Basisabdichtung richten sich nach der vorher festgelegten Deponieklasse, also nach den Abfällen, die dort später abgelagert werden sollen.
Beispiel einer Basisabdichtung
Ein wesentlicher Aspekt des Deponiebaus ist die Bauüberwachung, bestehend aus der Eigenprüfung der ausführenden Firma sowie der Fremdprüfung durch einen für die Aufsichtsbehörde tätigen Sachverständigen und durch die Aufsichtsbehörde selbst.
Betrieb einer Deponie
Es gibt umfangreiche Anforderungen an die Abfallablagerung. Auf der Unterseite Deponiebetrieb erläutern wir, was in Bezug auf Themen wie zugelassene und ausgeschlossene Abfälle, Abfallannahme und -prüfung zu beachten ist.
Die erste Ablagerung von Abfall erfolgt erst nach vollständigem Abschluss der Bautätigkeiten sowie erfolgreicher Abnahme und Betriebsfreigabe durch die zuständige Behörde.
Stilllegung
Nach Beendigung der Ablagerungsphase geht die Deponie in die Phase der Stilllegung über. Es wird eine Oberflächenabdichtung auf den Deponiekörper aufgebracht. Diese wird dauerhaft mit der Basisabdichtung verbunden. Auf diese Weise wird der komplette Ablagerungsbereich eingekapselt.
Beispiel einer Oberflächenabdichtung
In der Stilllegungsphase entsteht das Gesamtbild der Deponie. Entscheidend für die spätere Integration des Deponiekörpers ins Landschaftsbild ist die abschließende Phase der Renaturierung.
Beispiel für den Anschluss einer Oberflächen- an die Basisabdichtung
Nachsorgephase
Nach der erfolgten Schlussabnahme der Abdichtung und Rekultivierung durch die Behörde beginnt die Nachsorgephase. Der Betreiber der Deponie ist weiterhin für die Deponie verantwortlich und Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen werden weiterhin für Medien wie Sickerwasser durchgeführt. Werden bei allen für die Nachsorgephase relevanten Medien (z. B. im Sickerwasser) die vorgegebenen Grenzwerte unterschritten, kann der Deponiebetreiber die Entlassung aus der Nachsorge beantragen. Kommt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Prüfkriterien und Dokumentationen zu dem Schluss, dass keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann dem Antrag des Deponiebetreibers zur Entlassung aus der Nachsorge stattgegeben werden.